Information nach § 5 Abs. 2 ff.  Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz 

 

Durch die aktuell anhaltende Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden in diesen Zeiten besonderen Herausforderungen und steigenden Preisen ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Belastungen und zur Entlastung der Endverbraucher eine kurzfristige finanzielle Unterstützung (Soforthilfe) geplant und zur Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen.  

Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst:

  • Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe. Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs multipliziert mit dem am 1.Dezember gültigen Gaspreis.
  • Die Verrechnung der Soforthilfe erfolgt automatisch in der Heizkosten- bzw. Hausgeldabrechnung im Jahr 2023. Ebenso wird der Entlastungsbetrag separat ausgewiesen.  
  • Sofern Sie vermietender Eigentümer sind, sind Sie verpflichtet, diese Informationen an Ihren Mieter weiterzuleiten. Ebenso ist die endgültige Entlastung in der Heizkostenabrechnung der laufenden Abrechnungsperiode an den Mieter weiterzugeben. 
  • Die Soforthilfe nach dem EWSG wird vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert.

Weitere Informationen können Sie einem Informationsblatt der Bundesregierung entnehmen, das unter diesem Link  abrufbar ist.

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Einsparungen Ihres Energieverbrauches nicht nur einen gesellschaftlichen Beitrag leisten, sondern auch Geld sparen. Wir verweisen hierzu gerne auf die Kampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (www.energiewechsel.de).